Satzung



 
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Förderkreis Bodenordnung und Landentwicklung
München e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Förderkreis Bodenordnung und Landentwicklung – München e. V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Lehre und Forschung am Lehrstuhl für Bodenordnung und Landentwicklung der Technischen Universität München. Der Verein wird dabei als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an die Technische Universität München – zweckgebunden zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke am Lehrstuhl für Bodenordnung und Landentwicklung – weiter.

Die Förderung soll insbesondere verwirklicht werden durch Beihilfe für

a) Stipendien für wissenschaftliche Arbeiten
b) Stipendien für ausländische Studierende und Gastwissenschaftler
c) die Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten sowie von Tagungen und Veranstaltungen, die vom Lehrstuhl betreut oder mit ausgerichtet werden
d) die Drucklegung wissenschaftlicher Arbeiten
e) die Herausgabe einer Schriftenreihe des Lehrstuhls
f) Bereitstellung von Lehrhilfsmitteln
g)  Informationsreisen im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben und für Reisen zu Aus - und Fortbildungszwecken 
h) Kolloquien und Symposien, die der Lehrstuhl ausrichtet
i) den Auf- und Ausbau von Lehr- und Forschungseinrichtungen. 

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Er hat nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zum Ziel. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Fördermittel

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen aufgebracht.

Die Mitgliederversammlung setzt Mindestbeiträge fest. Darüber hinaus kann die Höhe des Beitrages durch eine Vereinbarung zwischen einzelnen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand festgelegt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch satzungswidrige Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 § 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

1) Mitglieder des Vereins können sein:

  •  natürliche Personen,
  •  juristische Personen.


2) Ehrenmitglieder des Vereins können Einzelpersonen sein, die sich um den Verein selbst oder für den Zweck des Vereins verdient gemacht haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. 

§ 6 Eintritt der Mitglieder 

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

§ 7 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 8 Ausschluß der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Stellvertreter ist der jeweilige Ordinarius des Lehrstuhls für Bodenordnung und Landentwicklung der TUM.

Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein. Die Stellvertreter sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann selbständig Maßnahmen treffen, die dem Vereinszweck förderlich sind.

Der Vorstand kann einzelnen Beauftragten Vollmacht für Zweige der Geschäftsführung erteilen.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 12 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen des Vereins wird von zwei ehrenamtlich tätigen Rechnungsprüfern überprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt werden und nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens in jedem zweiten Jahr einzuberufen. Ort und Termin werden durch den Vorstand den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Die Leitung obliegt dem Vorstand. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung beantragt.

Der Mitgliederversammlung obliegen

- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes nach Vorlage eines Rechenschaftsberichtes
- Festlegung von Mindestbeiträgen nach § 3
- Ausschließung von Mitgliedern nach § 8
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und
- Auflösung des Vereins.

Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Vergabe und Verwendung von Mitteln des Vereins

Anträge auf Förderung von Lehre und Forschung am Lehrstuhl für Bodenordnung und Landentwicklung sind an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Vergabe von Zuwendungen im Sinne von § 2 der Satzung entscheidet der Vorstand.

Die vom Lehrstuhl beim Verein beantragten und bewilligten Mittel sind nur gemäß den Weisungen des Vereins unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Freunde der Technischen Universität München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle der Liquidation erfolgt diese durch den Vorstand und einen vom Vorstand zu berufenden Vertrauensmann als Liquidator. Liquidatoren sind gesamtvertretungsberechtigt.

§ 17 Redaktionelle Satzungsänderung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwa vom Registerrichter oder von der Finanzbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen, einschließlich solcher Änderungen, wie sie durch eine Namensänderung des Lehrstuhls für Bodenordnung und Landentwicklung der Technischen Universität München bedingt sein können.

München, den 26. August 2002
 




last edited  12.03.2003